„Nach der Pandemie ist vor den Archivgesetzen – Neuer Podcast zu Masterarbeiten von Mitarbeitenden des Landeskirchlichen Archivs
Im Jahr 2023 haben zwei Mitarbeitende des Landeskirchlichen Archivs ihre berufsbegleitenden Masterstudiengänge nach drei Jahren erfolgreich abschließen können! Um diese Leistungen hervorzuheben und um die Inhalte der Abschlussarbeiten näher vorzustellen, sind über beide Texte kurze Episoden von „Laufender Meter“, dem Podcast des Landeskirchlichen Archivs, produziert worden.
Nachdem im November Aspekte der Masterarbeit von Vivian Ritter vorgestellt wurden, soll es in diesem Monat einen Einblick in die Abschlussarbeit von Michael Hallerberg geben. Er befasst sich mit dem Thema „Entwicklung und Zukunftsperspektiven von Archivgesetzen in Evangelischen Landeskirchen in Deutschland“. Die Podcastepisode wird dabei den Schwerpunkt auf die Entstehung der kirchlichen Archivgesetze im Vergleich zu staatlichen Archivgesetzen legen. Sie kann ab sofort auf der Homepage des Landeskirchlichen Archivs angehört werden.
Da in der Episode die Situation der evangelischen Landeskirchen in der ehemaligen DDR nicht näher besprochen wird, sollen an dieser Stelle ein paar Worte zu diesem Aspekt der jüngeren Kirchengeschichte stehen: In der DDR wurde das Archivwesen als Fortsetzung des Kampfes von Sozialismus gegen Kapitalismus mit anderen Mitteln verstanden. Aufgrund dessen wurde schnell nach Kriegsende versucht, die Archivlandschaft der DDR nach sozialistischem Vorbild zu organisieren. Im Frühjahr 1946 wurde durch einen Befehl der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland eine Zentralisierung der Bestände in den ostdeutschen Archiven in die Tat umgesetzt. Im Zuge dessen wurde im selben Jahr das „Zentralarchiv in der sowjetischen Besatzungszone“ in Potsdam bezogen, sechs Jahre vor der Gründung des Bundesarchivs der BRD.
Die zentralistische Vorgehensweise wurde sogar in der DDR-Verfassung vom 7. Oktober 1949 festgehalten. Das komplette staatliche Archivwesen ebenso wie das des Wirtschaftssektors der DDR stand ab diesem Zeitpunkt unter der Fachaufsicht des Innenministeriums, genauer gesagt unter der dort aufgebauten „Staatlichen Archivverwaltung“. Diese Fachaufsicht erließ bereits 1950 mit einer Archivverordnung eine rechtliche Grundlage, die durch Überarbeitungen in den Jahren 1965 und 1976 aktualisiert wurde.
Die Überarbeitung von 1965 ist für die Kirchen der DDR besonders relevant gewesen, denn sie sollte den sog. „staatlichen Archivfonds“ und damit die Qualität des DDR-Archivwesens stärken. Explizit ausgeschlossen von diesem Archivfonds wurden u.a. die Überlieferungen gesellschaftlicher Gruppierungen wie der Kirchen und Religionsgemeinschaften. Teile von der DDR-Archivverordnung blieben auch nach der Wiedervereinigung noch in Kraft, bis schließlich in den neuen Bundesländern Archivgesetze an ihre Stelle traten, die auf der Basis des bundesdeutschen Grundgesetzes fußten.
Anders als in der Bundesrepublik mit seiner föderalen Struktur wurde eine einheitliche gesetzliche Regelung für unterschiedliche Formen des Archivguts in der DDR nicht als notwendig erachtet, weil alles an relevantem Schriftgut dem „Volkseigentum“ zugerechnet wurde. Bürgerliche und kirchliche Archive wurden hingegen in ihrer Struktur und Überlieferung als unterlegen angesehen, weil diese „bourgeoisen“ Institutionen nach sozialistischem Verständnis die Interessen und Ziele der jeweiligen Archiveigentümer vertreten würden. Diese Haltung gepaart mit dem zentralistischen Charakter des Archivwesens in der DDR sorgte dafür, dass gesellschaftliche Gruppen jenseits des Staatsapparats als Archiveigentümer mehr oder weniger ignoriert wurden.
Das Archivgut der Kirchen spielte für die sozialistisch eingestellten Archivare also augenscheinlich keine Rolle, weil einerseits die historischen Bestände aus der Zeit vor der Weimarer Republik quasi verstaatlicht waren und andererseits die Überlieferung ab 1918 nach Ansicht der DDR-Staatsarchivare keinen nennenswerten Beitrag zum vermeintlichen Sieg des Sozialismus über den westlichen Kapitalismus leisten würde. Insofern konnten die Landeskirchen in Ostdeutschland ihr Schriftgut mithilfe eigener Verordnungen archivieren, ohne staatliche Übergriffe in ihre Einflusssphäre fürchten zu müssen. Eine Debatte um die Entwicklung von Kirchenarchivgesetzen kam deshalb vor der Wiedervereinigung gar nicht in derselben Form wie in der Bundesrepublik zu Stande.




