Die Landeskirche hat nun ein Archivgesetz
Ein viele Jahre währender Prozess hat nun ein gutes Ende gefunden: Die Landessynode hat auf ihrer Frühjahrssynode 2022 das landeskirchliche Archivgesetz beschlossen, das seit dem 1. Juli in Kraft ist.
Doch warum bedurfte es überhaupt eines landeskirchlichen Archivgesetzes?
Wie in anderen Landeskirchen auch entstand in der badischen Kirche das Bedürfnis, die Arbeit ihrer Archive durch die Schaffung einer Rechtsgrundlage zu regeln. Was auf staatlicher Seite durch das Erlassen von Archivgesetzen seit dem Ende der 1980er Jahre der Fall war, galt auf kirchlicher Seite zunächst nur für das Archivgesetz der EKD (1996), welches das Kernstück auch für die einzelnen landeskirchlichen Archivwesen war. Erst in den letzten Jahren erließen einige Landeskirchen eigene Archivgesetze, durch die für spezifische Fragen ihrer Kirche und gemäß ihrer Verfassung eine je eigene rechtliche Grundlage geschaffen wurden. So vollzog nun auch unsere badische Landeskirche diesen Schritt.
Im Archivgesetz sind die Aufgaben des Archivwesens, die Anbietungspflicht der Verwaltung, die Zugangs- und Benutzungsbedingungen für Dritte, die Schutzfristen für sach- und personenbezogenes Archivgut sowie weitere Bereiche archivischen Handelns festgelegt.
Weitere Rechtsverordnungen regeln das Nähere.
Im Archivgesetz sind die Aufgaben des Archivwesens, die Anbietungspflicht der Verwaltung, die Zugangs- und Benutzungsbedingungen für Dritte, die Schutzfristen für sach- und personenbezogenes Archivgut sowie weitere Bereiche archivischen Handelns festgelegt.
Weitere Rechtsverordnungen regeln das Nähere.
Nun ist das Archivgesetz veröffentlicht im GVBl. I 2022, S. 98-103 sowie auch mit einer Onlineversion.




