Digitalisierung, Zugang, Harmonisierung: Die neue württembergische Archivordnung

24. September 2026 | | ,
Das Amtsblatt vom 31. Oktober 2025 mit der neuen Archivordnung.

Wer in der Verwaltung der württembergischen Landeskirche arbeitet, bekam am 17. September Post aus dem Archiv: In einem Rundschreiben weist der Oberkirchenrat auf die neue Archivordnung für die Evangelische Landeskirche in Württemberg hin. Sie macht das kirchliche Archivrecht fit für die Digitalisierung. Auch für Nutzerinnen und Nutzer gibt es Verbesserungen.

Schon Anfang des Jahres wurde in Stuttgart-Möhringen ein ganz besonderer Neuzugang verzeichnet: EABW, A 101, Nr. 34 – unter dieser Signatur findet man ein am 19. Dezember 2025 beglaubigtes Exemplar des landeskirchlichen Amtsblatts. Es enthält die novellierte Archivordnung für die Evangelische Landeskirche in Württemberg – und damit eine neue Rechtsgrundlage für die Arbeit im EABW.

Die Archivordnung vom 30. September 2025 löst eine in ihren Grundzügen über 35 Jahre lang gültige Ordnung ab. Diese war am 14. Februar 1989 durch den Oberkirchenrat beschlossen worden und bedurfte im Hinblick auf Digitalisierung, Datenschutzfragen oder veränderte Wünsche der Nutzerinnen und Nutzer einer Neufassung.

Digitalisierung und besserer Zugang

Die neue Archivordnung regelt deshalb z.B. die Anbietung von elektronischen Unterlagen, die laufend aktualisiert werden – schließlich arbeitet die Verwaltung weitgehend digital, sie nutzt Software, speichert und überschreibt Dateien oder Datenbanken. Die Archivordnung stärkt die Stellung des EABW als Fachstelle für alle Fragen des Archivwesens und formuliert einen Beratungs-, Forschungs- und Vermittlungsauftrag. Dabei berücksichtigt sie die aktuelle Datenschutzgesetzgebung und enthält ein sogenanntes „Löschungssurrogat“ – hier ersetzt die Übernahme in das Archiv die datenschutzkonforme Löschung.

Archivgut unkompliziert mit dem eigenen Smartphone fotografieren: Dafür schafft die neue Archivordnung einen rechtlichen Rahmen. Foto: EABW.

Den Nutzerinnen und Nutzern erleichtert die Novelle den Zugang zu Archivgut: Das Archiv steht nun ausdrücklich jeder Person offen, der Nachweis eines „berechtigten Interesses“ entfällt. Neu gefasst wurde zudem die Benutzungsordnung, die die Möglichkeit schafft, Archivgut mit dem eigenen Smartphone zu fotografieren. Auch eine übersichtliche Gebührenordnung ist enthalten.

Viele neue Regelungen gelten nicht nur für das EABW, sondern auch für Archive der württembergischen Dekanat- und Pfarrämter, Kirchengemeinden und für weitere kirchliche Archive. Darüber informiert das im September 2026 versandte Rundschreiben des Oberkirchenrats.

Badisches und württembergisches Archivrecht harmonisiert

Mit der neuen Archivordnung wurden schließlich auch badisches und württembergisches Archivrecht an vielen Stellen harmonisiert: Schutzfristen müssen künftig nicht mehr unterschiedlich berechnet werden, auch wenn für das Archivgut der badischen Kirchenverwaltung im EABW weiterhin das badische Archivgesetz vom 30. April 2022 gilt. Die Benutzung am Standort Stuttgart-Möhringen richtet sich einheitlich nach der neuen „württembergischen“ Benutzungs- und Gebührenordnung.

In den Lesesaal bestellen kann man die Verzeichnungseinheit mit der Signatur A 101, Nr. 34 übrigens nicht: Der Bestand A 101 ist ein „Tresorbestand“ und nicht für die Öffentlichkeit zugänglich. Hier werden Gesetze, Verordnungen und Verträge der Landeskirche dauerhaft aufbewahrt. Das macht aber nichts – im Fachinformationssystem Kirchenrecht ist die neue Archivordnung jederzeit online abrufbar.